Wenn die Pflegeperson verreist oder aus anderen Gründen verhindert ist, haben Pflegebedürftige Anspruch auf eine Vertretung für längstens

6 Wochen und bis 2418 € bei noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege im Kalenderjahr.

 

Die verhinderte Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen zuvor allerdings mindestens 6 Monate gepflegt haben.

 

Übernimmt eine private Pflegeperson die Verhinderungspflege und ist diese mit Ihnen bis zum 2.Grad verwandt oder verschwägert

( z.B. Ehegatten, Elternteil ) oder lebt mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, ist die Kostenübernahme grundsätzlich auf den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe begrenzt, das es sich hierbei in der Regel nicht um erwerbsmäßige Pflege handelt.

 

Für weitere nachgewiesene Aufwendungen, wie z.B. Verdienstausfall oder Fahrkosten, werden insgesamt:

 

 1612 € für 4 Wochen pro Kalenderjahr erstattet.